Satzung

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Satzung des Bienenzuchtsvereines Much

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

Der Bienenzuchtverein hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aufgabe des Bienenzuchtvereins

§ 2

Der Bienenzuchtverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreis Imkerverband Rhein-Sieg.

Der Bienenzuchtverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Zweck des Bienenzuchtvereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1.  Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
  2. Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung bei Rechtsfragen.
  3. Beteiligung an den Maßnahmen des KreisBienenzuchtvereins, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
  4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten. Dabei stellt die Bienenzucht (im engeren Sinne) eines der Hauptziele des Bienenzuchtvereines dar. Sie ist die gezielte Königinnenvermehrung, zur Verbesserung des genetischen Materials für die Mitglieder sowie die Imker der Region.
  5. Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.
  6. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem KreisBienenzuchtvereins-Vorsitzenden.
  7. Förderung des Umweltschutzes (u.a. Sensiblisierung der Mitglieder, Pflanzaktionen)

Der Bienenzuchtverein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Mitglieder

§ 3

Ordentliche Mitglieder des Bienenzuchtvereins können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss des Vorstandes.

Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzungen. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Bienenzuchtverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverbandes, Imkerverbandes Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
  2. Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
  3. Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.
  2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten

Organe des Bienenzuchtvereins

§ 7

Organe des Bienenzuchtvereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Mitgliederversammlung

§ 8

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung

Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der

erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
  4. Die Entlastung des Vorstandes
  5. Die Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstand

§ 9

Der Vorstand besteht mindestens aus vier Mitgliedern (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer), die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.

Obmänner können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschliesst über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Finanzierung des Bienenzuchtvereins

§ 10

Die Finanzierung des Bienenzuchtvereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.

Kassen und Vermögensverwaltung

§ 11

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Rechnungsführer/Kassenwart sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen

§ 12

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

Gerichtsstand

§ 13

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bienenzuchtverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Bienenzuchtvereins zuständige Gericht entschieden.

Auflösung

§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bienenzuchtvereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, der die gleichen Ziele verfolgt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Das Vermögen des Bienenzuchtvereins wird einer Einrichtung oder einem Verein zugewendet, der sich der Förderung der Bienenzucht widmet.

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