Bestandsbuchpflicht 2022

Ab den 28.1.2022 gibt es eine neue europäische Tierarzneimittelverordnung

Die bisher geltenden Vorschriften für Tierarzneimittel werden am 28. Januar 2022 durch die neue europäische Tierarzneimittelverordnung (VO (EU) 2019/6) abgelöst. Für die Bienenhaltung sind dabei zwei Bereiche wesentlich betroffen:

Wegfall der Standardzulassungen in Deutschland:

Nach Aussage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheitvom 06. Mai 2021 wird es eine Übergangsfrist bis 2027 geben, bis dahin dürfen Tierarzneimittel auf Basis der Standardzulassungen weiterhin in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Von Hamsterkäufen ist aus Gründen der Haltbarkeit und Aufbewahrung absolut abzuraten.

Buchführung durch Eigentümer und Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren:

Es besteht die Pflicht zur Buchführung über alle angewendeten Arzneimittel unabhängig davon, ob es sich um freiverkäufliche, apothekenpflichtige oder verschreibungspflichtige Bienenmedikamente handelt (Bestandsbuch). Die gemachten Angaben sind mindestens fünf Jahre zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten. Wir empfehlen, Kassenbons und Quittungen, die den Kauf von Bienenmedikamenten belegen, ebenfalls aufzubewahren.

Bestandsbuchpflichtig werden jetzt alle Arzneimittel und nicht mehr wie früher nur die apotheken- oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel.

Für das Bestandsbuch kann man ein einfaches Blatt Papier genauso verwenden wie ein Computerprogramm. Hauptsache die Informationen sind nachvollziehbar und vollständig. Was im Bestandsbuch eingetragen werden muss, regelt die Verordnung 2019/6 Artikel 108. Demnach sind folgende Informationen (hier im Original-Wortlaut) zu dokumentieren:

  • 1) Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere,
  • 2) Bezeichnung des Arzneimittels,
  • 3) Menge des verabreichten Arzneimittels,
  • 4) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten,
  • 5) Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels,
  • 6) Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren,
  • 7) Gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes,
  • 8) Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist,
  • 9) Behandlungsdauer.

Die Belege und das Bestandsbuch sind fünf Jahre aufzubewahren.

Eine Vorlage des Bestandbuches findet sich als Exceltabelle in unserem Downloadbereich

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